Allgemeine Nutzungsbedingungen für den Wildpark Hundshaupten
1. Öffentliche Einrichtung
Der Landkreis Forchheim betreibt und unterhält den Wildpark Hundshaupten als öffentliche Einrichtung zur Erholung und Bildung der Bevölkerung. Der Begriff Wildpark im Sinne dieser Regelung umfasst nicht nur die Tierbestände und Tiergehege, sondern auch das gesamte Wildpark-Gelände nebst den dazugehörigen Verwaltungseinrichtungen.
Der Wildpark Hundshaupten ist zur Aufnahme aufgefundener Tiere nicht verpflichtet.
2. Geltungsbereich
Diese Regelungen gelten für alle Besucher, die den unter Nr. 1 definierten Bereich des Wildparks Hundshaupten betreten. Durch das Betreten des Wildparks stimmen Besucher automatisch diesen Regelungen und Bedingungen zu.
Ausgenommen hiervon sind nur Bedienstete des Landkreises Forchheim im Rahmen Ihrer Tätigkeit für den Wildpark Hundshaupten. Ausnahmen können zudem von der Wildpark-Leitung für Personen gewährt werden, welche nicht als Besucher, sondern in anderen Funktionen den Wildpark betreten (z. B. Lieferanten und andere gewerbliche Dienstleister).
3. Hausrecht
Die Wildpark-Leitung übt das Hausrecht aus. Die Wildpark-Leitung kann ihre Befugnisse auf andere Bedienstete des Wildparks übertragen.
4. Benutzung
Die Benutzung steht jedermann gegen Entrichtung eines Eintrittsentgelts offen, welches im Rahmen einer Preisliste durch Aushang am Eingang sowie auf der Internetseite bekannt gemacht wird.
Zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung kann die Benutzung aus konkretem Anlass (z. B. höhere Gewalt) eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsentgelts entsteht dadurch nicht.
Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass Personen unter 14 Jahren durch eine erwachsene Begleitperson beaufsichtigt werden.
5. Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch das Landratsamt Forchheim festgelegt und durch Anschlag am Eingang sowie auf der Internetseite des Wildparks bekannt gemacht.
Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist den Besuchern der Aufenthalt im Wildpark Hundshaupten nicht gestattet.
6. Mitnahmeverbot, Tierfutterspende
Fahrräder, (E-) Roller, Skateboards, Laufräder und ähnliche Sportgeräte, Musikinstrumente, Radio-, Tonwiedergabegeräte und Tierfutter dürfen in den Wildpark Hundshaupten nicht mitgenommen werden.
Tierfutter, das für die Tiere bestimmt sein soll, ist am Eingang abzugeben.
7. Mitführen von Hunden und anderen Tieren
Hunde dürfen nur gegen Entrichtung eines Eintrittsentgelts und an der kurzen Leine in den Wildpark Hundshaupten mitgenommen werden. Hunde sind im Wildpark ausnahmslos jederzeit an einer kurzen Leine zu führen. Der/Die Hundehalter/-in trägt die alleinige Haftung für eventuelle Schäden, die durch die Mitnahme seines/ihres Hundes ihm/ihr selbst, dem Wildpark Hundshaupten oder Dritten entstehen. Der Kot eines mitgeführten Hundes ist durch den/die Hundehalter/in unverzüglich zu entfernen (Kotbeutelspender sind an verschiedenen Stationen im Wildpark erhältlich). Hunde dürfen nicht auf den Spielplatz sowie in begehbare Tieranlagen mitgenommen werden.
Das Mitführen von Hunden durch Gruppen im Rahmen von Unterweisungen durch Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter vorheriger Erlaubnis durch die Leitung des Wildparks und nicht an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Durch die Leitung des Wildparks wird indes geregelt, wie viele Hunde bei einem solchen Besuch mitgeführt werden dürfen.
Abgesehen von der oben genannten Ausnahme von Hunden ist das Mitführen von eigenen Tieren anderer Tierarten im Wildpark im Interesse der Sicherheit und Gesundheit unserer Tiere nicht erlaubt.
8. Verhalten gegenüber Tieren
Die Tiere dürfen nicht geneckt, belästigt oder gequält werden. Hierzu gehört u. a. das Klopfen an Scheiben von Tiergehegen, das Bewerfen der Tiere oder auffälliges Winken u. ä., um die Tiere auf sich aufmerksam zu machen. Viele Tiere haben tagsüber Ruhephasen oder andere Aktivitätsrhythmen als wir Menschen. Die Tiere sind daher in ihrem natürlichen Verhaltensablauf zu respektieren und dieser ist nicht zu beeinflussen. Schirme, Stöcke oder ähnliches sind nicht in die Reichweite der Tiere zu halten. Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art in die Gehege oder Wasserbecken/Weiher/Teiche ist untersagt. Artbedingt können Tiere oft nicht erkennen, ob es sich um Futter handelt.
Das Füttern der Tiere ist eingeschränkt und auf eigene Gefahr erlaubt. Die Tiere dürfen von Besuchern nur mit dem im Wildpark erhältlichen Tierfutter an den gekennzeichneten Gehegen gefüttert werden.
Unsere Tiere sind Wildtiere und können beißen.
Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote
Die Besucher haben sich auf dem Wildpark-Gelände so zu verhalten, dass kein anderer Besucher gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass der Wildpark, seine Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
Wir bieten verschiedene Ruhezonen im Park an, außerhalb dieser Plätze und im Biergarten ist das Picknicken nicht gestattet.
Es ist verboten, Essensabfälle wegzuwerfen und/oder zu verfüttern.
Erleiden Besucherinnen und Besucher beim Besuch des Wildparks einen Schaden oder verursachen beim Wildpark oder anderen Besuchern einen Schaden, ist dies unverzüglich der Wildpark-Verwaltung oder an der Eingangskasse zu melden.
Fundsachen sind an der Eingangskasse abzugeben. Verlorene Gegenstände können dort abgeholt werden.
Im Wildpark ist den Besuchern untersagt:
- das Betreten von Tiergehegen und Pflanzbeeten
- die Wege zu verlassen, Absperrungen und Einfriedungen zu übersteigen;
- die Benutzung von Kinderspielgeräten und Kinderspieleinrichtungen durch Erwachsene;
- das Betteln in jeglicher Form;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
- Einrichtungen des Wildparks zu verunreinigen z. B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen;
- Gegenstände in die Tierbehausungen, -gehege, Wasserbecken und -gräben bzw. Weiher zu werfen;
- das Rauchen vor den Gehegen, an den Spielplätzen sowie in bewaldeten Bereichen
Im Wildpark ist den Besuchern ohne Genehmigung der Wildpark-Leitung untersagt:
- das Bewegen und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern, sowie das Rad fahren;
- der Verkauf von Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränken;
- das Anbieten gewerblicher Leistungen;
- das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken (ausgenommen sind gewerbliche Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich wie Hochzeiten usw.);
- die Veranstaltung von Vergnügungen;
- das Abhalten von Versammlungen;
- Musikdarbietungen jeglicher Art.
Eine Ausnahmegenehmigung kann auf schriftlichen Antrag durch den Parkleiter und das Landratsamt Forchheim erteilt werden.
10. Parkplätze / Wohnmobil
Kostenlose Parkplätze stehen unseren Besuchern am Eingang zum Wildpark sowie beim Wanderparkplatz zur Verfügung. Entsprechende Schilder zeigen den Besuchern den Weg. Für Busse sind Parkplätze entlang der Zaunsbacher Straße ausgewiesen.
Übernachten mit dem Wohnmobil ist nicht erlaubt.
11. Anweisungen
Die Wildpark-Leitung und die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, im Einzelfall Anweisungen zu erlassen.
Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Tiere, wie auch anderen Besuchern im Wildpark, ergehenden Anweisungen der Wildpark-Leitung oder der von ihm beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Verstöße werden ernst genommen; es erfolgen laufende Kontrollen durch das Personal.
12. Zuwiderhandlungen, Platzverbot
Aus dem Wildpark verwiesen werden können Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung:
- im Wildpark laut dieser Regelungen verbotene Handlungen begehen oder auf Grund dieser Regelungen erlassenen Anweisungen zuwiderhandeln;
- gegen Anstand und Sitte verstoßen.
Das Eintrittsentgelt wird nicht erstattet.
In diesen Fällen kann auch das Betreten des Wildparks für einen bestimmten Zeitraum untersagt bzw. ein grundsätzliches Hausverbot ausgesprochen werden.
13. Haftung
Die Benutzung des Wildparks einschließlich dessen Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Landkreis Forchheim haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.
14. In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 01.01.2024 in Kraft.